Rechtsgebiete    Sachverständige    Verjährung

 

Rechtsgebiete

Seit vielen Jahren berate und vertrete ich als Rechtsanwalt ausschließlich die Patientenseite (Patienten und Sozialversicherungsträger) im Arzthaftungsrecht und den damit verbundenen Rechtsgebieten.

 

Als Patientenanwalt verfüge ich daher über eine breite Erfahrung in der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler.  Da es grundsätzlich bei jeder Art von Behandlung zu Fehlern kommen kann, umfasst meine Erfahrung ein sehr breites Spektrum an Schadensfällen aus unterschiedlichsten medizinischen Fachgebieten.

 

Darüber hinaus bearbeite ich auch Medizinschäden, die nicht durch einen Arzt verursacht wurden. Hierzu zählen insbesondere Schäden durch fehlerhafte Medizinprodukte (z.B. Implantate) oder Arzneimittel, aber auch durch Behandlungsfehler von Heilpraktikern oder Physiotherapeuten verursachte Schäden.

 

Auch das für Patienten wichtige Sozialrecht gehört zu meinem Tätigkeitsbereich. Hierzu zählen das Schwerbehindertenrecht, Fragen der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Auch bei Problemen mit der Anerkennung eines Impfschadens oder bei Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft wegen der Anerkennung oder der Folgen eines Arbeitsunfalls vertrete ich meine Mandanten.

 

Zu meiner Tätigkeit als Anwalt für Patienten gehören auch Fragen der privaten Unfallversicherung, der privaten Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherungen.

Seitenanfang

 

Sachverständige

Regelmäßig ist es im Rahmen der Bearbeitung einer Medizinschadenssache erforderlich, ärztliche Berater und/oder Sachverständige hinzuzuziehen. Zu diesem Zweck verfüge ich aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit über Kontakte zu qualifizierten ärztlichen Sachverständigen.

Seitenanfang

 

Verjährung

Auch Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder anderen Medizinschäden unterliegen der Verjährung. Es ist daher auch im Falle eines Medizinschadens wichtig, nicht zu lange zu warten, bis anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird.

 

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Fehlbehandlung und dem/der Verantwortlichen erlangt hat. Oftmals besteht zunächst nur ein Verdacht, dass ein Schaden bei richtiger Behandlung und/oder Aufklärung vermeidbar gewesen wäre. Wann eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Schadensersatzansprüchen vorliegt, die den Lauf der Verjährung in Gang setzt, ist bisweilen nicht einfach zu bestimmen. Die Frage der Verjährung bedarf daher einer genauen Prüfung, wenn das Jahr der Behandlung mehr als 3 Jahre her ist.

 

Eine kürzere Frist von 2 Jahren gilt für die Gewährleistungsansprüche, die ein Zahnarzt für die von ihm erstellten zahnprothetischen Leistungen erfüllen muss. Diese Nachbesserung oder Neuanfertigung ist zu leisten, wenn der Zahnersatz mangelhaft ist. Gewährleistungsansprüche setzen nicht voraus, dass dem Zahnarzt ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen ist. Im Falle eines Behandlungsfehlers gilt auch für einen Zahnarzt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Jahresende.

 

Bei fehlerhaften Medizinprodukten ist zusätzlich die Ausschlussfrist von 10 Jahren seit Inverkehrbringen des Produktes zu berücksichtigen. Diese Frist wirkt unabhängig von der Verjährung.

Seitenanfang